RA Mayer / Prof. Dr. Nestler
Fortbildung Strafrecht / Strafprozeßrecht aktuell
23.03.2012
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im/nach Revisionsverfahren
BGH 3 StR 358/11, Beschluss vom 29.11.2011
Eine nach Aufhebung in der Revision neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nur gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, wenn es im weiteren Verfahren ausschließlich um die Bildung einer erstmals festzusetzenden oder neu zu bestimmenden Gesamtstrafe geht, mithin die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB an sich sicher vorliegen. Ist die grundsätzlich einzubeziehende Strafe möglicherweise vollstreckt, mithin ein Härteausgleich vorzunehmen, kann dies nicht im Beschlußverfahren gem. §§ 460, 462 StPO erfolgen.