RA Mayer / Prof. Dr. Nestler
Fortbildung Strafrecht / Strafprozeßrecht aktuell

23.03.2012

§ 252 StPO i.V.m. § 53 StPO

BGH 1 StR 547/11, Beschluss vom 20.12.2011

Hat ein zunächst von der Schweigepflicht entbundener Berufsgeheimnisträger im Ermittlungsverfahren seine Angaben nicht vor einem Ermittlungsrichter, sondern im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung gemacht, so können dessen Angaben ohne Verstoß gegen § 252 StPO auch dann durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten eingeführt werden, wenn die Schweigepflichtsentbindung vor der Hauptverhandlung widerrufen wird (kein Pflichtenwiderstreit bei der zur ZV berechtigten Person). Unter 2. (S. 5 der UA) listet BGH auf, was die Revisionsführer hätten vortragen müssen, um eine Verletzung des Konfrontationsrechts gem. Art. 6 Abs. 3 d EMRK zulässig zu rügen.